6. Mai 2026
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Omnibus: Vereinfachungsmaßnahmen für die Chemieindustrie
Die Europäische Kommission hat im Juli 2025 einen Vorschlag für ein Vereinfachungspaket für die Chemieindustrie veröffentlicht, den sogenannten 6. Omnibus.
Der ursprüngliche Vorschlag stieß auf Kontroversen, insbesondere hinsichtlich von Bestimmungen zur Verlängerung des Zeitrahmens für das Auslaufen krebserzeugender, mutagener oder reproduktionstoxischer (CMR‑)Stoffe in kosmetischen Produkten sowie zur Zulassung größerer Flexibilität bei der Gefahrenkennzeichnung.
Am 29. April 2026 hat das Europäische Parlament seine Position zu dem Paket verabschiedet, das Änderungen an der CLP‑Verordnung, der Verordnung über kosmetische Mittel sowie der Düngemittelverordnung vorsieht. Diese Position unterscheidet sich sowohl vom ursprünglichen Vorschlag der Kommission als auch vom gemeinsamen Erstbericht der Parlamentsausschüsse.
Der Chemicals Omnibus zielt darauf ab, mehrere EU‑Rechtsvorschriften zu straffen und zu vereinfachen, um Compliance‑Kosten und administrative Belastungen für Unternehmen, insbesondere für KMU, zu reduzieren und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt aufrechtzuerhalten.
Die Maßnahmen umfassen:
- Vereinfachung der Kennzeichnungsvorschriften für gefährliche Chemikalien im Rahmen der Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP). In seiner Position hat das Parlament den Vorschlag der Kommission zurückgewiesen, die zusätzlichen Formatierungsanforderungen abzuschaffen, die in der CLP‑Revision 2024 eingeführt wurden, unterstützte jedoch eine Verlängerung der bislang festen Frist von sechs Monaten für die Aktualisierung von Kennzeichnungen auf 18 Monate.
- Klarstellung der Verordnung über kosmetische Mittel (CPR): In seiner jüngsten Abstimmung hat das Parlament die vorgeschlagenen Änderungen an Artikel 15 der CPR gestrichen, die es erlaubt hätten, krebserzeugende, mutagene oder reproduktionstoxische (CMR‑)Stoffe in bestimmten kosmetischen Produkten zu verwenden, wenn deren Einstufung auf oraler oder inhalativer Exposition beruhte.
- Erleichterung der Registrierung von Düngemitteln durch die Angleichung der Informationsanforderungen an die Standardvorgaben der REACH‑Verordnung für Chemikalien.
Das Parlament tritt nun in institutionelle Verhandlungen über das Omnibus‑Paket mit der Europäischen Kommission und dem Rat der Europäischen Union ein.
Der Chemicals Omnibus betrifft nicht die Überarbeitung der REACH‑Verordnung, die in einem separaten, seit Langem verzögerten Verfahren behandelt wird. Nach der jüngsten Erklärung der Umweltkommissarin wird hierzu demnächst ein weiterer Schritt erwartet.
Wasch‑ und Reinigungsmittel: Aktualisierung der EU‑Verordnung
Die EU‑Verordnung (EU) 2026/405 über Detergenzien und Tenside, die die bisherige Verordnung (EG) Nr. 648/2004 ersetzt, ist am 22. März 2026 in Kraft getreten. Sie schafft einen vollständig modernisierten Rechtsrahmen für Wasch‑ und Reinigungsmittel in der EU.
Die Regelungen werden ab dem 23. September 2029 vollständig anwendbar sein und räumen der Branche damit eine Übergangsfrist von dreieinhalb Jahren zur Anpassung ein.
Die neue Verordnung reagiert auf wissenschaftliche Entwicklungen, Digitalisierungstrends, Nachhaltigkeitsziele sowie auf Lücken, die im Rahmen der Evaluierung der Verordnung von 2004 identifiziert wurden. Sie führt unter anderem ein umfassendes Verbot von Tierversuchen für Detergenzien und Tenside ein.
Der Anwendungsbereich wird zudem auf innovative Produkte ausgeweitet, etwa auf mikrobielle Reiniger, die mit nützlichen Bakterien arbeiten. Gleichzeitig werden klare Regelungen für Nachfüllstationen und den Online‑Vertrieb eingeführt, um Kreislaufwirtschaftsansätze zu stärken und Kunststoffabfälle zu reduzieren.
Eine der wichtigsten technischen Neuerungen ist die Einführung eines Digitalen Produktpasses (Digital Product Passport, DPP) sowie überarbeiteter Kennzeichnungsvorgaben.
Während grundlegende Sicherheitsinformationen, Gebrauchsanweisungen und Gefahrenhinweise weiterhin physisch auf dem Produkt angebracht werden müssen, können ergänzende Informationen künftig digital bereitgestellt werden, beispielsweise über QR‑Codes.
Der Digitale Produktpass dient als zentrale digitale Produktakte und ermöglicht es Zollbehörden wie auch Verbraucherinnen und Verbrauchern, Konformität, Inhaltsstoffe und Umweltauswirkungen einfacher zu überprüfen. Dadurch sollen administrative Belastungen für Unternehmen reduziert und zugleich Transparenz und Nachverfolgbarkeit erhöht werden.
Weitere Informationen finden Sie hier.