4. September 2024

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EU REACH: Neue gefährliche Chemikalie auf die Kandidatenliste gesetzt

Ein neuer Stoff wurde auf die Liste der für eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe gesetzt. Die Liste enthält derzeit 241 Einträge, allerdings sind einige der Chemikalien gruppiert, sodass die Gesamtzahl der gelisteten Chemikalien deutlich höher ist.

Bei der neu hinzugefügten Chemikalie handelt es sich um Bis(α,α-dimethylbenzyl)peroxid (CAS-Nummer 80-43-3), das fortpflanzungsgefährdend ist und als Verarbeitungshilfsstoff verwendet wird, beispielsweise als Flammschutzmittel.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Unternehmen sind dafür verantwortlich, die Risiken dieser Chemikalien zu managen und Kunden sowie Verbraucher über deren sichere Verwendung zu informieren.

Europäische Hersteller und Lieferanten von Erzeugnissen, die den Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gewichtsprozent enthalten, müssen

  • ihre Kunden über das Vorhandensein des Stoffes informieren, ausreichende Informationen über die sichere Verwendung zur Verfügung stellen und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) benachrichtigen (REACH-Verordnung) sowie
  • eine Meldung an die ECHA-Datenbank für besonders besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen (SCIP) senden (Abfallrahmenrichtlinie).

Stoffe der Kandidatenliste können zukünftig auch in die Liste der zulassungspflichtigen Stoffe aufgenommen werden. In diesem Fall ist die Verwendung erst nach einer Zulassung durch die Europäische Kommission erlaubt.

 

EU-CLP-Verordnung: Neue Gefahrenklassen

Die EU-Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP) gleicht das EU-Recht an das Global Harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) der Vereinten Nationen an. Die Verordnung wird regelmäßig aktualisiert, um neu auftretende Gefahren zu berücksichtigen (siehe früheren COMPASS-Artikel hier).

Mit den jüngsten Änderungen wurden neue Gefahrenklassen (mit entsprechenden Umsetzungsfristen, siehe Tabelle unten) eingeführt für

  • Endokrine Disruptoren (EDs);
  • persistente, bioakkumulierbare und toxische (PBT) sowie sehr persistente und sehr bioakkumulierbare (vPvB) Stoffe; sowie
  • persistente, mobile und toxische (PMT) sowie sehr persistente und sehr mobile (vPvM) Stoffe.

Für die Industrie bedeutet die überarbeitete Klassifizierung zusätzliche Kosten für Produktentwicklung und Compliance. Unternehmen müssen ihre Produkte evaluieren und sie möglicherweise neu formulieren oder auf sichere Alternativen zurückgreifen. Eine Klassifizierung würde zu strengeren Anforderungen an das Risikomanagement führen, einschließlich möglicher Einschränkungen bei der Verwendung bestimmter Chemikalien.

Das zur Landbell Group gehörende Unternehmen H2 Compliance hat kürzlich einen Bericht veröffentlicht, in dem diese neuen Gefahrenklassen, ihre Bedeutung und ihre Auswirkungen auf die Industrie untersucht werden.

 

Kanadas Bundesregister für Kunststoffe: Meldefristen beginnen 2025

Kanada hat ein Bundesregister für Kunststoffe eingeführt. Dabei handelt es sich um eine Datenbank aller Kunststoffgranulate und -produkte, die auf dem kanadischen Markt in Verkehr gebracht werden, unabhängig vom Endverbraucher. Das Register ist laut kanadischem Umweltschutzgesetz ein weiterer Schritt bei der Verringerung der Kunststoffverschmutzung.

Das Register umfasst Kunststoffgranulate, Kunststoffprodukte und bestimmte kunststoffhaltige Produkte und ist in acht Kategorien und weitere Unterkategorien unterteilt.

Die Meldepflichten für das Register beginnen im nächsten Jahr und gelten für Hersteller, Abfallerzeuger und Dienstleister. Diese Ausweitung der Anforderungen spiegelt sich auch in der Einbeziehung aller Abfallströme wider: Haushalts-, institutionelle, gewerbliche und industrielle Abfälle.

Welche Fristen gelten?

Die Jahresberichte sind bis zum 29. September für das Vorjahr einzureichen. Die Berichtspflichten sind je nach Hersteller wie folgt gestaffelt:

  • ab 2025: erste Berichte für Hersteller von Kunststoffen in Verpackungen, Einwegkunststoffprodukten (SUP) oder Elektro- und Elektronikgeräten (EEE);
  • ab 2026: erste Berichte für Hersteller von Kunststoffharzen; für Abfallerzeuger von Kunststoffen in Verpackungen, Einwegkunststoffprodukten oder Elektro- und Elektronikaltgeräten; für Dienstleister von Kunststoffen in Verpackungen, Einwegkunststoffprodukten oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die gesammelt werden;
  • ab 2027: erster Bericht für Dienstleister, die Kunststoffe in Reifen oder Elektro- und Elektronikgeräten zur Entsorgung sammeln.

Weitere Informationen finden Sie in diesem Artikel, den das zur Landbell Group gehörende Unternehmen H2 Compliance erstellt hat. Wenn Sie Unterstützung benötigen oder weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an CGlobal-Sales@landbellgroup.com.

 

UK REACH: Steht das alternative Übergangsregistrierungsmodell vor dem Aus?

Seit der Veröffentlichung der öffentlichen Konsultation zu dem alternativen Übergangsregistrierungsmodell (ATRm) im Rahmen von UK REACH, hat es im Vereinigten Königreich Wahlen gegeben, die zu einem Regierungswechsel geführt haben. Die Konsultation war von der alten konservativen Regierung vorgeschlagen worden. Es ist gut möglich, dass das ATRm von der neuen Labour-Regierung nicht umgesetzt wird.

Eine detaillierte Analyse des ATRm und des Regierungswechsels in Großbritannien hat das zur Landbell Group gehörende Unternehmen H2 Compliance in diesem Artikel zusammengestellt.

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