9. September 2026
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Neue Regeln für Hersteller von Transport- und Gewerbeverpackungen
Am 17. Juli veröffentlichte Deutschland das Verpackungsrechtsumsetzungsgesetz (VerpackDG), das mit Wirkung zum 12. August das Verpackungsgesetz (VerpackG) ersetzt und die nationale Verpackungsgesetzgebung an die EU-PPWR anpasst.
Die bestehende duale System für Verpackungen, die typischerweise im privaten Haushalt anfallen (sogenannte „systembeteiligungspflichtige Verpackungen“) sowie vergleichbare Anfallstellen, bleibt im Wesentlichen bestehen.
Das Gesetz enthält jedoch mehrere wichtige Änderungen:
- Nicht-systembeteiligungspflichtige Verpackungen wie Transport- oder Gewerbeverpackungen:
Ab dem 1. Januar 2028 müssen Hersteller von Verpackungen, die nicht der Systembeteiligungspflicht unterliegen, darunter viele Transport- und Gewerbeverpackungen, ihre EPR-Pflichten entweder auf eine zugelassene sonstige Organisation für Herstellerverantwortung (sOfH) übertragen oder eine Genehmigung der ZSVR für die individuelle Erfüllung ihrer Verpflichtungen erhalten. Auch sOfHs benötigen eine ZSVR-Zulassung und unterliegen Anforderungen hinsichtlich Sammlung, Finanzkontrolle und finanzieller Sicherheiten. - Duale Systeme:
Bestehende PROs für systembeteiligungspflichtige Verpackungen (Haushaltsverpackungen) bleiben durch die zuständigen Landesbehörden zugelassen, müssen jedoch zusätzliche operative und finanzielle Anforderungen erfüllen, einschließlich ausreichender Sortier- und Recyclingkapazitäten sowie finanzieller Garantien. Ab 2028 gelten höhere Recyclingziele. - Branchenlösungen:
Die bisherige Möglichkeit für Hersteller, die Rücknahme bestimmter Verpackungen aus gewerblichen und institutionellen Quellen selbst zu organisieren, bleibt bestehen, unterliegt künftig jedoch der Zulassung durch die ZSVR. Ohne Zulassung dürfen Branchenlösungen nur noch bis zum 31. Oktober 2027 betrieben werden. - Abfallvermeidung bei Verpackungen:
Duale Systeme, sOfHs, Branchenlösungen und individuell verpflichtete Hersteller müssen Maßnahmen zur Vermeidung von Verpackungsabfällen umsetzen und jährlich dokumentieren. Dazu gehören auch Maßnahmen zur Förderung von Mehrweg- und Nachfüllsystemen. - Ausländische Hersteller:
Hersteller ohne deutsche Niederlassung, die direkt an Endverbraucher in Deutschland verkaufen, müssen einen Bevollmächtigten (AR) benennen. - LUCID:
Bestehende Registrierungen behalten ihre Gültigkeit. Hersteller müssen ihre Registrierungsdaten jedoch bis zum 12. November 2026 aktualisieren. Neu registrierungspflichtige Hersteller müssen sich bis zum 12. September 2026 registrieren.
Landbell unterstützt Sie bei der Erfüllung dieser neuen Verpflichtungen. Im Click & Comply Shop finden Sie beispielsweise Lösungen zum Autorised Representative Service für ausländische Herstellers sowie für Transportverpackungen (NBV).