8. April 2026
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EU-Kommission veröffentlicht Leitlinien zur Auslegung der PPWR
Die Europäische Kommission hat Leitlinien veröffentlicht, um die Auslegung und Umsetzung ausgewählter Bestimmungen der EU‑Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) zu unterstützen. Ergänzend dazu wurde ein FAQ‑Dokument veröffentlicht, das als „lebendes Dokument“ konzipiert ist und fortlaufend aktualisiert werden soll, sobald weitere Fragen zur Umsetzung auftreten. Zusammen sollen diese Dokumente dazu beitragen, zentrale Aspekte der Verordnung zu präzisieren und eine stärker harmonisierte Anwendung in den Mitgliedstaaten zu fördern.
Die Leitlinien greifen eine Reihe praktischer Fragestellungen auf, die von Stakeholdern eingebracht wurden. Sie enthalten Klarstellungen zu zentralen Begriffsdefinitionen wie „Verpackung“, „Hersteller“ und „Erzeuger“, zum Umgang mit Grenzfällen sowie zu Ausnahmen für bestimmte Verpackungsformate. Zudem gehen sie näher auf die Anforderungen an die recyclinggerechte Gestaltung ein und bestätigen, dass sämtliche Verpackungen, die auf dem EU‑Markt in Verkehr gebracht werden, bis August 2026 recyclingfähig sein müssen. Weitere harmonisierte Kriterien sollen durch nachgelagerte Rechtsakte festgelegt werden.
Weitere Klarstellungen betreffen die Wiederverwendungspflichten, insbesondere den Anwendungsbereich der Wiederverwendungsquoten für Transport‑ und Verkaufsverpackungen. Die Leitlinien bestätigen, dass großformatige Mehrwegverpackungen wie Getränkefässer, die in Hotels, Restaurants und Cafés verwendet werden, nicht auf die Wiederverwendungsziele angerechnet werden, sofern sie nicht den Verbraucher:innen zur Verfügung gestellt werden. Kleinere wiederverwendbare Verkaufsverpackungen sind hingegen einbezogen. Zudem wird klargestellt, dass die Wiederverwendungsanforderungen von der Funktion und der praktischen Umsetzbarkeit der Verpackung abhängen und dass die Verantwortung für die Einhaltung – je nach Anwendungsfall – bei Herstellern, Importeuren oder Vertreibern liegen kann.
Darüber hinaus enthält das Dokument Leitlinien zu Pfand- und Rücknahmesystemen (Deposit Return Systems, DRS), einschließlich der Voraussetzungen für Ausnahmen und der Mindestanforderungen, sowie zu Verpackungsminimierung, Leerrraumquoten, Kompostierbarkeit und Kennzeichnungspflichten. Es bestätigt zudem Ausnahmen von bestimmten Anforderungen, etwa für kontaktsensible Verpackungen oder spezifische Materialarten. Von besonderer Bedeutung ist, dass die Leitlinien das Zusammenspiel zwischen der PPWR und der Einwegkunststoffrichtlinie (Single‑Use Plastics Directive, SUPD) thematisieren, insbesondere im Hinblick auf Verpackungsverbote. Sie bestätigen, dass bestimmte Beschränkungen für Einwegkunststoffverpackungen sowie produktspezifische Verpflichtungen aus der SUPD weiterhin zusätzlich zum Rahmen der PPWR gelten.
Dem Dokument zufolge legt die PPWR harmonisierte Beschränkungen für bestimmte Verpackungsformate fest, die in Anhang V aufgeführt sind und in diesen Fällen Vorrang vor der SUPD haben. Das bedeutet, dass die Mitgliedstaaten für diese Formate nicht länger auf die SUPD zurückgreifen können, um weniger strenge nationale Maßnahmen einzuführen. Gleichzeitig bleibt die SUPD für Einwegkunststoffprodukte anwendbar, die nicht unter Anhang V fallen.
Die Leitlinien heben zudem hervor, dass Verbundverpackungen nach beiden Regelungsrahmen zu bewerten sind, da der in der PPWR vorgesehene Kunststoffanteil von 5 % solche Verpackungen nicht von den Anforderungen der SUPD ausnimmt. Zugleich weist die Kommission darauf hin, dass dieses duale Regelungssystem möglicherweise nicht dauerhaft bestehen bleibt, da eine Überprüfung der SUPD für das Jahr 2027 vorgesehen ist.
Aus Compliance‑Sicht bleibt insbesondere für Hersteller:innen eine weitere Klärung des Zusammenspiels beider Regelwerke von großer Bedeutung, da sich überschneidende Verpflichtungen und unterschiedliche nationale Umsetzungsansätze weiterhin zu hoher Komplexität führen. Vor diesem Hintergrund hat ERP Landbell sich für eine klarere Abgrenzung zwischen den beiden Regelungsrahmen ausgesprochen und sich langfristig dafür eingesetzt, die Anforderungen an Einwegkunststoffverpackungen primär im Rahmen der PPWR zu regeln, um die Kohärenz zu verbessern und den administrativen Aufwand zu reduzieren.
Das Leitliniendokument wird formell verabschiedet, sobald alle Sprachfassungen vorliegen. Die Kommission betont dabei, dass sie die Umsetzung der PPWR weiterhin unterstützen und überwachen wird.
Europäische Kommission verabschiedet ersten delegierten Rechtsakt
Am 25. Februar 2026 hat die Europäische Kommission den ersten delegierten Rechtsakt im Rahmen der Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR), Verordnung (EU) 2025/40, angenommen.
Dieser sieht eine Ausnahme von der 100%-Wiederverwendungspflicht gemäß Artikel 29 Absätze 2 und 3 vor: Paletten-Stretchfolien sowie Umreifungsbänder, die zur Sicherung von Waren während des Transports eingesetzt werden, sind von der Wiederverwendungsanforderung für innerbetriebliche und konzerninterne Transporte innerhalb der EU sowie für Transporte innerhalb desselben Mitgliedstaats ausgenommen.
Die Entscheidung basiert auf einer Machbarkeitsanalyse der Kommission vom 15. Dezember 2025. Sie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (OJEU) in Kraft, sofern weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb der Einspruchsfrist bis zum 25. April 2026 widersprechen.
Grundsätzlich verpflichtet die PPWR Wirtschaftsakteure, die Transport- oder Verkaufsverpackungen – einschließlich Palettenfolien und Umreifungsbändern – einsetzen, dazu, diese vollständig in einem Wiederverwendungssystem einzusetzen.
Die Analyse der Kommission kam jedoch zu dem Ergebnis, dass Wiederverwendungssysteme für flexible Ladungssicherungsmaterialien derzeit noch nicht ausreichend skalierbar oder wirtschaftlich tragfähig sind. Eine verpflichtende vollständige Wiederverwendung würde erhebliche Investitionen in noch nicht ausgereifte automatisierte Lösungen erfordern und damit unverhältnismäßige Kosten sowie operative Belastungen für Unternehmen verursachen – bei gleichzeitig begrenztem zusätzlichem Umweltnutzen.
Trotz dieser Ausnahmeregelung bleiben Paletten-Stretchfolien und Umreifungsbänder Teil des übergeordneten PPWR-Rahmens für Wiederverwendung. Unternehmen sind weiterhin verpflichtet, die allgemeinen Zielvorgaben einzuhalten – insbesondere das Ziel, dass bis zum 1. Januar 2030 mindestens 40 % der Transport- und Verkaufsverpackungen wiederverwendbar sein müssen.
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