7. April 2025

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Nachhaltigkeitsberichterstattung: EU schlägt Verschiebung vor

Die Europäische Kommission hat ein Paket neuer Gesetzesvorschläge (das sogenannte Omnibus I) verabschiedet, das Bürokratie abbauen und EU-Vorschriften für Unternehmen vereinfachen soll. Im jüngsten „Competitiveness Compass“, den wir in der letzten COMPASS Ausgabe vorgestellt haben, hat die Kommission ihre Vision skizziert, die Wirtschaft der EU wettbewerbsfähiger und wachstumsorientierter zu gestalten – basierend auf den Empfehlungen des Draghi-Berichts.

Im Mittelpunkt dieses ersten Omnibus-Pakets stehen Maßnahmen zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten. Dafür sieht das Gesetzespaket gezielte Änderungen an der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) vor.

Das Europäische Parlament und der Rat prüfen nun die Vorschläge zur Verabschiedung. Die erste wichtige Entscheidung betrifft den Zeitplan für die Berichtspflichten. Nach der derzeit geltenden CSRD müssten Unternehmen ihre erste Nachhaltigkeitsberichterstattung bereits Ende 2025 für das Geschäftsjahr 2024 veröffentlichen. Die Kommission schlägt nun jedoch vor, den Beginn der Berichtspflichten um zwei Jahre (für die CSRD) bzw. um ein Jahr (für die CSDDD) zu verschieben.

Um Rechtssicherheit für Unternehmen zu gewährleisten, haben sich Rat als auch Parlament darauf verständigt, die Entscheidung im Schnellverfahren zu behandeln. Sowohl das Parlament als auch der Rat haben den Vorschlag der Kommission bereits ohne Änderungen angenommen und sich damit auf eine Verschiebung der Anwendung der CSRD und der CSDDD geeinigt. Für das Inkrafttreten fehlt nur noch die formelle Zustimmung des Rates, die bis spätestens Juni 2025 erwartet wird. Eine Einigung über die die übrigen Bestandteile des Omnibus-Pakets wird bis Dezember 2025 angestrebt.

Trotz der geplanten Verschiebung hat Landbell Group beschlossen, weiterhin freiwillig jährliche Nachhaltigkeitsberichte zu erstellen. Dies ermöglicht es dem Unternehmen, finanzielle und nicht-finanzielle Auswirkungen besser zu steuern und ergänzt die Aktivitäten der unternehmensweiten Nachhaltigkeitsinitiative. Darüber hinaus hilft es, die wachsenden Anforderungen von Kunden im Hinblick auf CSRD-Datenangaben zu erfüllen und die Attraktivität als nachhaltiger Arbeitgeber zu stärken.

Lesen Sie die Einschätzung unseres CEOs hier.

 

Ein Schritt zur verpflichtender EPR für Textilien: EU-Parlament verabschiedet politische Einigung zur Überarbeitung der Abfallrahmenrichtlinie

Am 18. März hat der ENVI-Ausschuss des Europäischen Parlaments die Trilog-Einigung zur Überarbeitung der Abfallrahmenrichtlinie (WFD) offiziell angenommen.

Mit dieser Annahme wurde der konsolidierte Text, der aus den Verhandlungen zwischen Parlament, Rat und Kommission hervorging, bestätigt – und bringt die EU damit einen wichtigen Schritt näher an die Einführung einer verpflichtenden erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) für Textilien.

Die überarbeitete Richtlinie verpflichtet Hersteller von Textilien, textilähnlichen und Schuhwarenprodukten, die Sammlung, Sortierung, Wiederverwendung und das Recycling ihrer Produkte – einschließlich unverkaufter Ware – zu finanzieren.

Die Richtlinie definiert zudem die Rollen der Organisationen für Herstellerverantwortung (PROs), sieht öffentliche Register zur Einhaltung der Verpflichtungen vor und erkennt soziale Unternehmen als wichtige Partner in der Sammlung und Wiederverwendung an. Eine modulierte Gebührenstruktur soll umweltgerechtes Design, Kreislauffähigkeit und die Reduktion von Mikroplastikemissionen fördern. Zudem werden Zielvorgaben für die Sammlung, faser-zu-faser Recycling und lokale Wiederverwendung gesetzt. Der Export von Alttextilien unterliegt künftig strengeren Sortier- und Dokumentationsanforderungen.

Die Plenarabstimmung zur Richtlinie ist im April geplant – entweder während der Mini-Plenartagung am 10.–11. April oder der regulären Plenarwoche vom 22.–25. April. Die Reform ist ein zentraler Bestandteil des EU-Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft und der Strategie für nachhaltige Textilien.

 

Altbatterien: Änderung der europäischen Abfallverzeichnis

Die Europäische Kommission hat das Europäische Abfallverzeichnis (ELW) aktualisiert und neue Klassifizierungen für Batterieabfälle eingeführt. Am 6. März kündigte die Kommission die Annahme eines delegierten Beschlusses zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG an. Die Änderungen berücksichtigen neue Batterietechnologien und regulatorische Entwicklungen und treten im September 2026 in Kraft.

Die neuen Codes tragen der zunehmenden Vielfalt von Batteriechemien Rechnung – insbesondere bei Lithium-, Natrium- und Nickelbatterien – und stellen die Übereinstimmung mit der Batterieverordnung (EU) 2023/1542 sicher. Eine wesentliche Änderung ist die Einstufung von Alkali-Batterien als gefährlicher Abfall. Zudem wurde ein neuer Abfallcode für separat gesammelte Lithiumbatterien im Siedlungsabfall eingeführt.

Die Änderungen betreffen Hersteller, Recycler und Entsorgungsunternehmen in der gesamten EU und erfordern Anpassungen bei der Abfallklassifizierung, im Umgang mit gefährlichen Stoffen und bei Transportregelungen. Unternehmen haben 18 Monate Zeit, ihre Prozesse entsprechend anzupassen. Die Änderungen sind ein wichtiger Schritt hin zu mehr Ressourceneffizienz und sicheren Recyclingpraktiken im Sinne der EU-Kreislaufwirtschaftsagenda.