2. Juli 2024

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Abfallrahmenrichtlinie für Textilien: Rat legt Standpunkt fest

Am 17. Juni hat der Rat der Europäischen Union seinen Standpunkt zur Überarbeitung der Abfallrahmenrichtlinie (Waste Framwork Directive =WFD) mit Schwerpunkt auf Textil- und Lebensmittelabfällen festgelegt.

In dieser allgemeinen Ausrichtung werden mehrere Änderungen am Entwurf der Europäischen Kommission vorgeschlagen. So wird die Kommission aufgefordert, die Festlegung von Zielen für die Vermeidung, die Sammlung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Alttextilien bis zum 31. Dezember 2028 zu prüfen.

Darüber hinaus wurden in der allgemeinen Ausrichtung die folgenden Punkte angesprochen, die die Landbell Group begrüßt:

  • eine genauere Definition des Begriffs Sozialunternehmen
  • die Verpflichtung zur Benennung eines Bevollmächtigten
  • die Verpflichtung zur Beauftragung einer Herstellerverantwortungsorganisation
  • einen Durchführungsrechtsakt zur Konkretisierung der Modulation der EPR-Gebühren

Mit dem Standpunkt des Rates wird die vorgeschlagene Umsetzungsfrist von 18 auf 24 Monate verlängert.

Das Europäische Parlament hat seinen Standpunkt zu den Änderungen der WFD im März 2024 angenommen. Die interinstitutionellen Verhandlungen zwischen dem Parlament, dem Rat und der Kommission werden beginnen, sobald sich das neue Parlament nach den Wahlen Anfang Juni konstituiert hat, zum Beispiel durch die Festlegung der Zusammensetzung der Ausschüsse und der thematischen Zuständigkeiten der Abgeordneten.

 

Richtlinie zu Umweltaussagen: Rat fordert Änderungen

Der Europäische Rat hat am 17. Juni seine Position zur Richtlinie über Umweltaussagen beschlossen. Die Richtlinie zielt darauf ab, Greenwashing zu bekämpfen und Verbrauchern dabei zu helfen, „grünere” Kaufentscheidungen zu treffen.

Die vorgeschlagenen Änderungen verlangen von Unternehmen, dass sie klare Kriterien und die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse verwenden, um umweltbezogene Angaben und Kennzeichnungen zu belegen. Darüber hinaus fordert der Rat, dass Angaben und Kennzeichnungen leicht verständlich sind. Zudem ist ein spezifischer Hinweis auf die angegebenen Umwelteigenschaften erforderlich, beispielsweise in Bezug auf Haltbarkeit, Recyclingfähigkeit oder biologische Vielfalt. Damit sollen Verbraucher noch besser bei ihrer Kaufentscheidung unterstützt werden.

Die Überprüfung der Angaben und Kennzeichnungen durch unabhängige Dritte wurde bereits im Kommissionsvorschlag eingeführt und in der Ratsposition beibehalten. In bestimmten Fällen besteht die Möglichkeit, ein vereinfachtes Verfahren anzuwenden, um den Verwaltungsaufwand für die Unternehmen zu verringern. Die Festlegung der Merkmale dieses vereinfachten Verfahrens erfolgt durch die Kommission in einem Durchführungsrechtsakt.

Mit der Veröffentlichung der Ratsposition ist der Weg frei für die Trilog-Verhandlungen, die allerdings erst nach der Sommerpause beginnen werden.

 

Recht auf Reparatur: Richtlinie angenommen

Am 13. Juni wurde der finale Gesetzestext der Richtlinie über das Recht auf Reparatur von den EU-Institutionen unterzeichnet. Die Richtlinie zielt darauf ab, einen nachhaltigeren Konsum zu fördern, indem die Reparatur defekter Waren erleichtert, Abfall reduziert und der Reparatursektor unterstützt wird.

Hersteller sind nun verpflichtet, jene Produkte zu reparieren, die als technisch reparierbar gelten. Darüber hinaus müssen Verkäufer Reparaturen vorrangig durchführen, sofern diese zu geringeren Kosten oder in gleicher Qualität wie ein Ersatz möglich ist. Bei bestimmten Produkten besteht das Recht auf Reparatur auch nach Ablauf der Garantiezeit.

Bisher fallen unter die Richtlinie vor allem Haushaltsgeräte wie Waschmaschinen, Geschirrspüler oder Kühlschränke sowie elektronische Geräte wie Mobiltelefone oder Bildschirme. Zukünftig soll der Produktkatalog durch die Kommission erweitern werden.

Die Rechtsvorschriften werden 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten haben dann 24 Monate Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

 

Recyclingfähigkeit von Verpackungen: Studie mit technischen Empfehlungen zur Bewertung veröffentlicht

Die Gemeinsame Forschungsstelle (Joint Research Centre, JRC), der Wissenschafts- und Wissensdienst der Europäischen Kommission, hat eine Studie veröffentlicht, die technische Empfehlungen für mögliche Elemente und Parameter einer Methodik zur Bewertung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen entwickelt.

Das Ziel besteht in der Identifizierung der relevanten Elemente und Parameter der Verpackungsmaterialien in Anhang II der Verpackungsverordnung (PPWR), die in einer Design-for-Recycling (DfR)-Methodik berücksichtigt werden sollten.

Die Studie diente als Vorbereitung für einen bevorstehenden delegierten Rechtsakt im Rahmen der PPWR, um zu klären, was unter Recyclingfähigkeit zu verstehen ist. Die Studie basiert auf internen Untersuchungen des JRCs sowie einer umfassenden Konsultation der Interessengruppen. 4 Elemente und 19 dazugehörige Parameter wurden als Ausgangspunkt für eine Methodik zur Bewertung der Recyclingfähigkeit von Verpackungsmaterialien festgelegt:

  • Element: Hauptverpackungsmaterial
    Parameter: Materialien, Farben/optische Durchlässigkeit, Zusatzstoffe/Füllstoffe und Barrieren/Beschichtungen
  • Element: Dekoration, Information, Branding
    Parameter: Kodierung, Farben / Lacke / Lasuren, Etiketten / Hülsen – Materialien, und Etiketten / Hülsen – Verpackungsabdeckung
  • Element: Verschluss- und Öffnungssysteme
    Parameter: Manipulationssichere Elemente (Schrumpffolie / Ringe), Verschlüsse / Öffnungen, Liner / Dichtungen / Ventile
  • Element: Sonstiges
    Parameter: Klebstoffe (Verpackungskörper, Etiketten und Komponenten, Verschluss), Verpackungsabmessungen, Trennbarkeit von Verpackungsteilen (leichte Demontage), Produktrückstände, Recyclinganteil, Gehalt an biologisch abbaubaren Materialien, integrierte und separate Komponenten, Sonstiges

Die finalen DfR-Kriterien sollen durch einen delegierten Rechtsakt festgelegt werden und ab 2030 gelten. Die Methodik zur Bewertung der Recyclingfähigkeit in großem Maßstab wird ebenfalls zu einem späteren Zeitpunkt entwickelt und muss bis 2035 erfüllt sein.

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