4. März 2026

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Circular Economy Act: Kommission startet KMU-Konsultation über SME Panel

Die Europäische Kommission setzt ihre Arbeiten am geplanten Circular Economy Act mit einer eigenen Konsultation für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) fort. Über eine Umfrage im Rahmen des SME Panel erhebt sie Rückmeldungen dazu, wie sich mögliche künftige EU-Maßnahmen im Bereich der Kreislaufwirtschaft auf kleinere Unternehmen auswirken könnten.

Der Fragebogen fordert KMU auf, ihre Erfahrungen mit bestehender EU-Gesetzgebung, administrativen Anforderungen und möglichen regulatorischen Hürden im Zusammenhang mit Zielen der Kreislaufwirtschaft darzulegen. Zudem werden Einschätzungen zu potenziellen Kosten, praktischen Umsetzungsherausforderungen sowie zu Bereichen abgefragt, in denen Vereinfachungen oder Klarstellungen erforderlich sein könnten.

Die Umfrage des KMU-Panels ist Teil des Folgenabschätzungsprozesses der Kommission. Die Frist für die Teilnahme an der Umfrage endet am 16. März 2026. Die Ergebnisse der Konsultation werden in die laufende Analyse einfließen und in die Ausarbeitung des Legislativvorschlags für das Kreislaufwirtschaftsgesetz einfließen.

 

SUPD: Durchführungsrechtsakt präzisiert die Berechnung des Rezyklatanteils in PET-Flaschen

Die Europäische Kommission hat einen neuen Durchführungsbeschluss verabschiedet, der aktualisierte Vorschriften zur Berechnung, Überprüfung und Meldung des Rezyklatanteils in Einweg-Getränkeflaschen aus PET gemäß der Richtlinie (EU) 2019/904 (SUPD) festlegt. Er ersetzt den Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2683.

Laut Beschluss ist der Rezyklatanteil als Prozentsatz des Gesamtgewichts des in PET-Flaschen enthaltenen Kunststoffs zu berechnen, einschließlich Verschlüssen, Deckeln, Etiketten und Schrumpffolien. Berücksichtigt werden darf ausschließlich Kunststoff aus Post-Consumer-Abfällen. Ist eine direkte Messung nicht möglich, ist ein Massenbilanzverfahren auf Anlagenebene anzuwenden. Für energetische Zwecke verwendetes Material oder Prozessverluste dürfen nicht angerechnet werden; zudem ist eine Übertragung zugeordneter Mengen zwischen Anlagen unzulässig.

Der Beschluss legt außerdem Voraussetzungen für die Anrechnung von recyceltem Kunststoff aus Drittstaaten fest. Solches Material darf erst ab dem 21. November 2027 berücksichtigt werden und muss spezifische Umweltanforderungen erfüllen. Die Mitgliedstaaten haben die von Unternehmen übermittelten Daten risikoorientiert zu erfassen und zu überprüfen. Die neue Methodik tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

 

Simplifizierung: Europäisches Parlament überträgt ENVI-Ausschuss Federführung für Umwelt-Omnibus

Das Europäische Parlament hat die Zuständigkeiten der Ausschüsse für das Omnibus-Paket der Kommission vom Dezember verteilt. In einer Sitzung der Konferenz der Präsidenten haben die Fraktionsvorsitzenden dem Umweltausschuss (ENVI) des Parlaments die Federführung für die Umwelt-Omnibus-Vorschläge übertragen. Dazu gehören Maßnahmen zur Beschleunigung von Umweltprüfungen und zum Abbau von Verwaltungsaufwand in einer Reihe von EU-Umweltvorschriften.

Der ENVI-Ausschuss wird auch federführend sein für den Vorschlag zur Ausweitung des CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) auf bestimmte nachgelagerte Güter sowie für die Einrichtung eines befristeten Dekarbonisierungsfonds, wie von der Kommission im Rahmen ihres „Clean Industrial Deal“ vorgeschlagen. Der Industrieausschuss (ITRE) wird durch Stellungnahmen zu den entsprechenden Dossiers einen Beitrag leisten.

Die Diskussionen über Wettbewerbsfähigkeit und Vereinfachung der Rechtsvorschriften werden auf EU-Ebene intensiviert.

Bei einem informellen Treffen im Februar befassten sich die EU-Staats- und Regierungschefs mit der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, der Vertiefung des Binnenmarkts und dem weiteren Abbau regulatorischer Belastungen. Ziel ist es, beim Treffen des Europäischen Rates im März konkrete Maßnahmen zu beschließen. Diskutiert wurden zudem ein möglicher „28. Rechtsrahmen“ zur Erleichterung grenzüberschreitender Geschäftstätigkeit sowie die Mobilisierung privater und öffentlicher Investitionen zur Verringerung strategischer Abhängigkeiten und zur Stärkung zentraler Industriesektoren.

Das Treffen fand einen Tag nach dem Antwerp Industry Summit statt, bei dem Vertreter aus Industrie und Politik ihre Sorge äußerten, dass Europas Chemie- und Kunststoffindustrie im globalen Wettbewerb an Boden verliert. Verwiesen wurde unter anderem auf weltweite Überkapazitäten und eine schwache Nachfrage. Diese Entwicklungen zeigen sich auch auf den Sekundärrohstoffmärkten: Kunststoffrecycler haben weiterhin Schwierigkeiten, Rezyklate abzusetzen; Lagerbestände steigen angesichts geringer Nachfrage und der Konkurrenz durch günstige Primärkunststoffe. Entsprechend sind die Preise für wiederaufbereitete Fässer und IBC deutlich gesunken, um mit neu produzierten Behältern aus Primärrohstoffen konkurrieren zu können.

 

Textilien: Sekundärrechtsakte zur Verhinderung der Vernichtung unverkaufter Produkte

Um das Verbot der Vernichtung unverkaufter Bekleidung, Bekleidungsaccessoires und Schuhe umzusetzen hat die Europäische Kommission zwei Sekundärrechtsakte auf Grundlage der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR) erlassen.

Der delegierte Rechtsakt konkretisiert die Ausnahmen vom Vernichtungsverbot für unverkaufte Verbraucherprodukte gemäß Verordnung (EU) 2024/1781, das ab dem 19. Juli 2026 gilt. Eine Vernichtung ist nur in ordnungsgemäß begründeten Fällen zulässig, etwa bei Sicherheitsrisiken, Rechtsverstößen, Problemen im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums, technischer Unmöglichkeit der Wiederverwendung, erheblicher Beschädigung oder erfolglosen Spendenbemühungen nach mindestens acht Wochen. Wirtschaftsakteure müssen entsprechende Nachweise fünf Jahre lang aufbewahren und die zuständigen Abfallbehandlungsbetreiber, über die jeweils in Anspruch genommene Ausnahme informieren.

Parallel dazu legt eine Durchführungsverordnung ein EU-weit einheitliches Berichtsformat sowie detaillierte Vorgaben für die Offenlegung von Informationen über entsorgte unverkaufte Verbraucherprodukte fest. Große Unternehmen – und ab Juli 2030 auch mittlere Unternehmen – müssen jährlich Angaben zur Anzahl und zum Gewicht der entsorgten Produkte, zu den Gründen für die Entsorgung, zu angewandten Ausnahmen sowie zu den genutzten Abfallbehandlungsverfahren machen.

Die Verordnung führt hierfür ein standardisiertes Berichtsformat auf Basis der Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) ein und verpflichtet zur Aufbewahrung der Unterlagen zu Prüfzwecken.