PPWR – Das müssen Unternehmen wissen

Wir fassen das Wichtigste für Sie zusammen!

Europa verbraucht große Mengen an Verpackungen. Produkte werden mit Transportverpackungen zu den Händlern geliefert und mit Verkaufsverpackungen angeboten. Auf Um- und Verkaufsverpackungen werden Informationen über die Ware gegeben. Verpackungen gehören also unvermeidlich zum Alltag.

Rechnerisch kommt auf jeden Bürger der Europäischen Union 186 kg Verpackungsmüll. Und der Verbrauch nimmt  weiter zu: Bis 2030 soll der Verbrauch um 19% zulegen, bei Kunststoffverpackungen sollen es sogar 46% Zuwachs sein. Damit verbunden ist ein hoher Verbrauch von Energie und Rohstoffen – und am Ende bleiben große Mengen Verpackungsabfälle, die sinnvoll genutzt werden sollen.

Auf diese Herausforderungen reagiert die Europäische Union mit der “Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR)”, zu Deutsch “Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle”. Sie befasst sich mit allen Arten von Verpackungen und hat zum Ziel, den Verbrauch von Verpackungen zu begrenzen, die Wiederverwendung zu fördern und Recycling und Kreislaufwirtschaft von Verpackungen voranzubringen.

Zur Umsetzung dieser Ziele werden europaweite Maßnah­men festgelegt. Den Ländern wird hierbei bei Erfüllung der Mindestanforde­rungen ein darüberhinausge­hender Gestaltungsspielraum zugestanden.

Die PPWR ist am 12. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt ab dem 12. August 2026.

Aber was bedeuten die neuen Regelungen für Unternehmen?

Mindestanforderungen an die Recyclingfähigkeit

Ab 2030 müssen alle Verpackungen recyclingfähig sein. Dies bedeutet die Einhaltung von recyclinggerechten Gestaltungskriterien (DfR-Kriterien). Abhängig vom Grad der Recyclingfähigkeit unterscheidet die PPWR unterschiedliche Leistungsstufen, wobei 70% die Grenze bilden, von der an eine Verpackung überhaupt als recyclingfähig angesehen wird.

Ab 2030 werden nicht recyclingfähige Verpackungen verboten, d.h. alle Verpackungen, die nicht den Leistungsstufen A, B oder C entsprechen und damit zu weniger als 70% recycelbar sind, werden als technisch nicht recyclingfähig angesehen und dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

Ab 2035 wird die Anforderung noch um das technische Kriterium “Recycling at Scale” (RaS) erweitert. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass durch die jeweils in Betrieb befindlichen Sammel-, Sortier- und Verwertungsinfrastrukturen die Verpackungen auch tatsächlich “in großem Maßstab recycelt” werden.

Durch unsere Zusammenarbeit mit RecyClass haben Sie jetzt schon die Möglichkeit die Recyclingfähigkeit Ihrer Verpackungen mit dem Online-Tool kostenlos zu testen. Prüfen Sie jetzt hier, ob Ihre Verpackung recyclingfähig ist.

Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen

Ab dem 1. Januar 2030 oder 3 Jahre nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtaktes müssen Kunststoffverpackungen einen Mindestanteil an recyceltem Material enthalten (Mindestrezyklatanteil). Das kann auch als weiteres Kriterium für die Modulierung der EPR-Gebühren dienen.

Wichtig hierbei ist, dass das recycelte Material aus aus Post-Consumer- Kunststoffabfällen (PCR) herstellt wurde sowie in der EU gesammelt und recycelt wurde oder einem Drittland mit gleichwertigen Standards. Der Mindestrezyklatanteil ist anwendbar auf jedes Kunststoffteil von Verpackungen.

Es gibt allerdings auch Ausnahmen für einige Verpackungen.- unter anderem sind kompostierbare Verpackungen ausgenommen von der Regelung.

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Minimierung der Verpackungen

Ab dem 1. Januar 2030 sollte jede Verpackungseinheit auf ihre Mindestgröße reduziert werden, das heißt dass das Gewicht, das Volumen und die Lagen der Verpackung der Sicherheit und Funktionalität der Verpackung Rechnung tragen aber auf das erforderliche Mindestmaß reduziert werden müssen.

Alle Verpackungen mit Merkmalen, die aus­schließlich darauf abzie­len, das wahrgenommene Volumen des Produkts zu vergrößern, einschließlich Doppelwänden, doppelten Böden und nicht notwendi­gen Schichten werden verboten.

Die Regelung gilt sowohl für Verkaufsverpackungen aber auch für Sammel-, Transport- oder E-Commerce-Verpackungen, allerdings in verschiedenen Ausführungen.

Mehr Infos dazu in unserem Flyer.

Wiederverwendbare Verpackungen

Ab dem 1. Januar 2030 soll EU-weit definiert werden, was als Mehrwegverpackung gilt und Maßnahmen festgelegt werden, um die Verwendung von Mehrweg­verpackungen zu fördern.

In delegierten Rechtsakten soll eine Mindestanzahl von Umläufen für Mehrwegverpackun­gen festgesetzt werden, für die am häufigsten genutzen Mehrwegverpackungen.

Es gibt spezielle Vorgaben für Service-Verpackungen im Bereich HORECA, für Inverkehrbringer mit Verkaufsflächen über 400qm, Sammelverpackungen, Verkaufsverpackungen sowie für Transportverpackungen.

Mehr Infos dazu in unserem Flyer.

Kennzeichnung (Umweltaussagen)

Verpackungen müssen bestimmte Kennzeichnungsstandards erfüllen, darunter unter anderem die Kennzeichnung von recyclingfähigen Verpackungen, die Zusammensetzung des Verpackungsmaterials, die Kennzeichnung bedenklicher Stoffe oder die Bereitstellung von Informationen zur ordnungsgemäßen Entsorgung. Dabei sollen die Trennhinweise EU-weit harmonisiert werden mit leicht verständlichen Piktogrammen.

Dabei besteht die Möglichkeit bzw. teilweise Verpflichtung weitere In­formationen via QR-Codes oder ähnlicher Technologien verfügbar zu machen.

Nachhaltigkeit-Claims sind nur noch zulässig, wenn sie die rechtlichen Anforderungen aus der PPWR übertreffen.

Mehr Infos dazu in unserem Flyer.

Verpackungsverbote

Die PPWR verbietet ab dem 1. Januar 2030 eine Reihe von Verpackungen. Das sind unter anderem Einweg-Kunststoff-Sammelverpackungen, SUP-Verpackungen für unverarbeitetes Obst und Gemüse unter 1,5kg oder SUP-Verpackungen für Gewürze, Konserven, Kaffee im Bereich HORECA.

Kleinstunternehmen können befreit werden, wenn es technisch nicht möglich ist, auf die Verwendung von Verpackungen zu verzichten oder Zugang zu einer Mehrweginfrastruktur zu erhalten.

Mehr Infos dazu in unserem Flyer.

Pfandsysteme

Die PPWR unterstützt die Einführung und den Ausbau von Pfandsystemen bis zum 1. Januar 2029 in den Mitgliedstaaten der EU. Es soll eine getrennte Sammlung von 90% (Gewicht) pro Jahr über ein Pfandsystem erfolgen.

Wichtig dabei ist eine Harmonisierung der Pfandsysteme innerhalb der Länder, um grenzüberschreitende Probleme zu minimieren und die Effizienz der Systeme zu steigern.

Mitgliedsstaaten können von Pfandsystemen befreit wer­den, wenn die Quote der getrennten Sammlung im Kalenderjahr 2026 > 80% liegt und es eine Strategie für 90% bis Anfang 2028 gibt.

Mehr Infos dazu in unserem Flyer.

Bevollmächtigung

Bevollmächtigung

Die Beauftragung eines Bevollmächtigten muss erfolgen, sobald die erste Herstellerpflicht gilt, welcher der Hersteller mangels Sitz im Land/der EU nicht selber nachkommen kann.

Zwei Arten von Bevollmächtigten könnten erforderlich sein:

  • für die Konformität des Verpackungsdesigns -> EU (freiwillig)
  • für die Konformität mit EPR-Verpflichtungen -> national (verpflichtend)

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