6. März 2024

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Recht auf Reparatur: Vorläufige Einigung erzielt

Der Europäische Rat und das Parlament haben eine Einigung über die Richtlinie über das Recht auf Reparatur erzielt.

Die Richtlinie zielt darauf ab, den Zugang der Verbraucher zu Reparaturdienstleistungen zu fördern und ergänzt andere Initiativen wie die Ökodesign-Verordnung (als Teil der neuen Verbraucheragenda)und Green Deal. Darüber hinaus wurde das „Recht auf Reparatur“ in der neuen Verbraucheragenda und dem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft angekündigt.

Im Wesentlichen wollen die EU-Institutionen die vorzeitige Entsorgung von Produkten in großem Umfang durch folgende Maßnahmen verhindern:

  • Möglichkeiten für Verbraucher Hersteller Reparatur von Produkten aufzufordern, die nach EU-Recht technisch repariert werden können (Waschmaschinen, Staubsauger oder Mobiltelefone)
  • Einheitliches EU-Informationsformular mit Daten über die Reparierbarkeit von Produkten
  • Verpflichtung der Hersteller, Informationen über ihre Reparaturdienste zu veröffentlichen, einschließlich Richtpreise für die gängigsten Reparaturen, undVerlängerte Haftungsfrist von 12 Monaten nach der Reparatur

Um die Entwicklung des Reparaturmarktes anzukurbeln, werden die neuen Vorschriften sicherstellen, dass Ersatzteile für technisch reparierbare Waren zu einem angemessenen Preis zur Verfügung gestellt werden. Außerdem wird es den Herstellern untersagt sein, vertragliche, hardware- oder softwarebedingte Hindernisse für die Reparatur zu errichten, wie z. B. die Verwendung von gebrauchten, kompatiblen und 3D-gedruckten Ersatzteilen durch unabhängige Werkstätten, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften.

Als nächster Schritt muss die vorläufige Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat von beiden Organen gebilligt und förmlich angenommen werden.

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