7. November 2023

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Poison Centre Notifications (PCN) – Stichtag 1. Januar 2024

Die zweite Frist zur Einhaltung der Poison Centre Notification ist der 1. Januar 2024 und betrifft ausschließlich industriell verwendete Mixturen.

Dabei handelt es sich um Mixturen, die ausschließlich an Industriestandorten verwendet werden und weder als Endprodukt noch in verdünnter Form durch Umformulierung für Verbraucher oder gewerbliche Kunden erhältlich sind.

Die PCN-Anforderungen für alle anderen Mixturen sind bereits in Kraft, daher muss jede Mixtur, die bislang nicht gemeldet ist, bis zum Ende des Jahres gemeldet werden.

Die PCN-Anforderungen gelten für europäische Importeure und Downstream-Anwender. Zu diesem Thema bereitet das Gefahrenkommunikationsteam von H2 Compliance, Teil der Landbell Group, einen ausführlichen Artikel für den nächsten COMPASS vor.

In der Zwischenzeit nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf, um weitere Informationen zu erhalten.

 

PFAS: EPA beschließt Meldevorschrift

Im Oktober hat die US-Umweltschutzbehörde (EPA) ihre lang erwartete Meldevorschrift für Per- und Polyfluoralkalysubstanzen (PFAS) veröffentlicht. Die Vorschrift verpflichtet Hersteller und Importeure von PFAS über die Art und Menge dieser zu berichten. Dies gilt für Substanzen, die seit dem 1. Januar 2021 hergestellt oder importiert wurden. Die Meldepflicht gilt auch für Importeure von Erzeugnissen (Produkten).

Die umfassende Regelung zielt darauf ab, Informationen zur Verwendung von PFAS in den Vereinigten Staaten zu sammeln und ist Teil des Bien-Haris PFAS-Aktionsplans sowie des strategischen PFAS-Fahrplans der EPA.

Betroffene Unternehmen müssen dieser Meldepflicht innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten (30 Tage nach Veröffentlichung im Federal Register) der Regelung nachkommen. Für Importeure von Produkten gilt eine verlängerte Frist von 24 Monaten.

Bestimmte Details müssen noch geklärt werden. Bereits bekannt ist allerdings, dass Berichte elektronisch eingereicht werden können. Dies gilt auch für Importeure.

Hersteller und Importeure müssen Informationen über die Art, Menge, Verwendung, Aussetzung und Entsorgung von PFAS vorlegen. Die Aussetzungskriterien müssen Informationen über die Häufigkeit und Dauer der Verwendung für ausgesetzte Personen enthalten. Außerdem müssen Informationen über gesundheitliche Auswirkungen der einzelnen Stoffe offengelegt werden.

Die EPA-Vorschrift zur Berichterstattung kommt zu einer Zeit, in der mehrere US-Bundesstaaten ebenfalls eigene Maßnahmen zur Berichterstattung erlassen haben. Sowohl die Vorschriften in Maine als auch die vorgeschlagenen Vorschriften in Minnesota verlangen von den Herstellern die Offenlegung ähnlicher Informationen.