30. März 2022
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Neue Anforderungen für Einweg-Getränkeflaschen und Getränkedosen in Deutschland
Im Mai letzten Jahres haben Bundestag und Bundesrat umfangreiche Änderungen am Verpackungsgesetz beschlossen und damit bestimmte Vorgaben der Europäischen Einwegkunststoffrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Zum 1. Januar 2022 sind nun weitere dieser Änderungen in Kraft getreten.
So gilt nun für alle Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen eine Pfandpflicht. Ausnahmen bestehen nur noch für Einwegkunststoffgetränkeflaschen, in denen diätetische Getränke für Säuglinge und Kinder, sowie bis Ende 2023 für solche, in denen Milch- und Milchmischgetränke mit mindestens 50% Milchanteil und sonstige Milchmischerzeugnisse abgefüllt sind.
Ebenfalls neu ist die Pflicht für Letztvertreiber von nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, z.B. Transportverpackungen oder nicht bei Endverbrauchern anfallenden Verkaufsverpackungen, zur Führung eines Nachweises über die Erfüllung ihrer Rücknahme- und Verwertungsanforderungen. Dazu sind die in Verkehr gebrachten, zurückgenommenen und verwerteten Verpackungen aufgeschlüsselt nach Materialart und Masse zu dokumentieren. Zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation müssen Letztvertreiber geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einrichten.
Ab dem 1. Januar 2023 müssen Letztvertreiber zudem für Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher, die jeweils erst beim Letztvertreiber mit Waren befüllt werden, Mehrwegalternativen anbieten und Kunden darauf hinweisen. Diese dürfen nicht teurer als die entsprechenden Einwegverpackungen sein. Kleine Unternehmen mit fünf oder weniger Beschäftigten und einer Verkaufsfläche von 80 oder weniger Quadratmetern sind von dieser Pflicht ausgenommen. Sie müssen Kunden allerdings anbieten, Waren in von diesen mitgebrachte Mehrwegbehältnisse abzufüllen.
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