6. März 2024

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PPWR: Parlament und Rat erzielen eine vorläufige Einigung

Am 4. März erzielten das Europäische Parlament und der Rat eine vorläufige Einigung über überarbeitete Vorschriften zur Verringerung, Wiederverwendung und zum Recycling von Verpackungen mit dem Ziel, die Kreislaufwirtschaft zu fördern.

Die Einigung legt Ziele für die Reduzierung von Verpackungen fest (5% bis 2030, 10% bis 2035 und 15% bis 2040) und verpflichtet die EU-Länder, insbesondere die Menge an Kunststoffverpackungsabfällen zu reduzieren.

Gemäß der Vereinbarung sollen bestimmte Einweg-Plastikverpackungen, wie Verpackungen für unverarbeitetes frisches Obst und Gemüse, Verpackungen für Lebensmittel und Getränke, die in Cafés und Restaurants abgefüllt und konsumiert werden, sowie Einzelportionen von z. B. Gewürzen oder Soßen ab dem 1. Januar 2030 verboten werden. Auch sehr leichte Plastiktragetaschen (unter 15 Mikrometer) werden mit einigen Ausnahmen (aus Hygienegründen oder zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung) verboten werden.

Die neuen Vorschriften sehen einen maximalen Leerraumanteil von 50% bei Sammel-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen vor und verpflichten Hersteller und Importeure, Gewicht und Volumen der Verpackungen zu minimieren.

Der Text enthält neue verbindliche Wiederverwendungsziele für 2030 und Richtziele für 2040. Die Zielvorgaben variieren je nach Art der von den Marktteilnehmern verwendeten Verpackungen: alkoholische und alkoholfreie Getränke (mit Ausnahme von Wein und aromatisierten Weinen, Milch und anderen leicht verderblichen Getränken), Transport- und Verkaufsverpackungen (mit Ausnahme von Verpackungen für gefährliche Güter oder Großgeräte und flexiblen Verpackungen, die in direktem Kontakt mit Lebensmitteln stehen) und Sammelverpackungen. Auch Kartonverpackungen sind generell von diesen Anforderungen ausgenommen.

Darüber hinaus wurde vereinbart, dass alle Verpackungen wiederverwertbar sein sollten und strenge Kriterien erfüllen müssen, die durch sekundäre Rechtsvorschriften festgelegt werden.

Bis 2029 müssen die Mitgliedstaaten die getrennte Sammlung von mindestens 90% der Einwegplastikflaschen und Metallgetränkeverpackungen pro Jahr sicherstellen. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen sie Pfandsysteme für diese Verpackungen einrichten, es sei denn, sie erreichen das 90%-Ziel bis 2029 mit einem alternativen System.

Schließlich schreibt die vorläufige Vereinbarung auch einen Mindestanteil an recyceltem Material in Kunststoffverpackungen vor, wobei kompostierbare Kunststoffverpackungen und Verpackungen, deren Kunststoffanteil weniger als 5 % des Gesamtgewichts der Verpackung ausmacht, ausgenommen sind.

Als nächster und letzter Schritt müssen das Parlament und der Rat die Vereinbarung formell genehmigen, bevor sie in Kraft treten kann.

 

Batterieverordnung in Kraft getreten

Die europäische Batterieverordnung 2023/1542 gilt seit dem 18. Februar in allen Mitgliedstaaten.

Während sie die Batterierichtlinie 2006/66/EG erst mit Wirkung vom 18. August 2025 aufhebt, führt sie ein umfangreiches Bündel neuer Vorschriften ein, die für alle Hersteller, Importeure und Einzelhändler gelten, einschließlich der folgenden Verpflichtungen nach bestimmten Zeitplänen, nämlich

Der Kohlenstoff-Fußabdruck von Batterien:

  • Phase 1: wiederaufladbare Industriebatterien (größer als 2 kWh), Traktionsbatterien (E-Fahrzeuge) und Batterien für leichte Transportmittel (LMT) müssen einen Kohlenstoff-Fußabdruck angeben
  • Phase 2: zusätzlich benannte Batterien müssen mit einer Kennzeichnung versehen werden, die ihren Kohlenstoff-Fußabdruck und ihre Kohlenstoff-Fußabdruck-Leistungsklasse angibt, und
  • Phase 3: Die Batterien müssen während ihres gesamten Lebenszyklus die maximalen Kohlenstoffwerte einhalten.

Darüber hinaus gelten für Industrie- (größer als 2 kWh), Antriebs- (EV), LMT- und Starterbatterien Mindestvorschriften für den Recyclinganteil:

  • Stufe 1: Ab dem 18. August 2028 müssen Batterien, die keine LMT-Batterien sind, technische Unterlagen mit Informationen über den Anteil bestimmter Metalle (Co, Pb, Li, Ni), die sie enthalten, beigefügt werden. Ab dem 18. August 2033 wird dies auch für LMT-Batterien gelten.
  • Stufe 2: Ab dem 18. August 2031 müssen die Batterien einen Mindestprozentsatz dieser Metalle enthalten, und es müssen Unterlagen beigefügt werden, die die Einhaltung der Vorschriften belegen.
  • Stufe 3: Ab dem 18. August 2036 wird der erforderliche Mindestanteil dieser Metalle erhöht.

Die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) spielt eine zentrale Rolle in der Batterieverordnung, die strengere Sammelziele für Gerätebatterien (63% bis 2027 und 73% bis 2030) und Sammelziele für die neue Kategorie der LMT-Batterien (51% bis 2028 und 61% bis 203) festlegt.

Weitere Maßnahmen beziehen sich auf Stoffbeschränkungen, Leistung und Haltbarkeit, andere Kennzeichnungspflichten (einschließlich QR-Codes), Batteriemanagementsysteme, Sorgfaltspflicht der Unternehmen, Recyclingeffizienz und den digitalen Batteriepass.

 

Abfallrahmenrichtlinie & Textilien: ENVI stimmt ab

Am 14. Februar stimmte der Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (ENVI) über die Verhandlungsposition zur Überarbeitung der Abfallrahmenrichtlinie in Bezug auf Lebensmittel- und Textilabfälle ab.

Das Plenum wird voraussichtlich am 11. März über das Dossier abstimmen. Die Überarbeitung zielt darauf ab, Lebensmittel- und Textilabfälle zu reduzieren und die Umweltauswirkungen von Abfallbewirtschaftungspraktiken zu verringern.

Die Revision bestätigt auch die Verpflichtung zur Einführung einer erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) für Textilien. Darüber hinaus wird der Geltungsbereich erweitert, indem bis 2028 die EPR für sperrige Textilprodukte wie Matratzen oder Teppiche eingeführt wird. Diese Produkte landen in der Regel auf Mülldeponien oder werden verbrannt, so dass die Überarbeitung ein wichtiger Schritt ist, um eine ordnungsgemäße Abfallbewirtschaftung für diese Artikel zu gewährleisten.

Die European Recycling Platform (ERP), ein Unternehmen der Landbell Group, beteiligte sich mit einem Positionspapier am Gesetzgebungsverfahren und begrüßte die Bestrebungen der EU, EPR als Schlüsselelement für die Bewirtschaftung von Textilabfällen einzusetzen.

Der Rat wird sich voraussichtlich im Juni auf ein Verhandlungsmandat einigen, so dass der Trilog nicht vor den Europawahlen beginnen wird, sondern voraussichtlich Ende 2024 oder Anfang 2025.

Nichtsdestotrotz und parallel dazu sind mehrere EU-Mitgliedstaaten bereits dabei, nationale Maßnahmen zur Einführung von EPR für Textilien umzusetzen oder zu planen. Das Regulatory Tracking Team der Landbell Group verfolgt diese nationalen regulatorischen Entwicklungen.

 

Lebensmittelverpackungen: Konsultation zu BPA

Nachdem die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit Bisphenol A (BPA) als Risiko für die menschliche Gesundheit in Lebensmittelverpackungen, einschließlich Kunststoff- und beschichteten Verpackungen klassifizierte, hat die Europäische Kommission eine Konsultation eingeleitet.

Bisphenol A ist eine Industriechemikalie, die bei der Herstellung von Lebensmittelverpackungen wie Dosen, Konservendosen und Glasdeckeln sowie Kunststoffen für Lager- und Verarbeitungsgeräte verwendet wird.

Der Entwurf für eine Verordnung zielt darauf ab, die Substitution von BPA durch andere Bisphenole in Lebensmittelverpackungen zu verhindern, sowie Ausnahmeregelungen und Übergangsfristen für betroffene Industrien festzulegen.

Da sich die Kommission in einem frühen Stadium des Regulierungsprozesses befindet, sollen durch die Konsultation Rückmeldungen und Bedenken zur Regulierung ermöglicht werden. Interessenvertretende konnten ab dem 9. Februar bis zum 8. März Änderungsvorschläge einreichen.

Die Kommission plant die Verordnung im ersten Quartal 2024 zu verabschieden.