4. Juni 2024

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Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung veröffentlicht

Obwohl die EU-Batterieverordnung seit dem 18. Februar unmittelbar geltendes Recht in Deutschland ist, müssen notwendige Anpassungen im nationalen Recht vorgenommen werden. Zudem lässt die EU-Verordnung den Mitgliedstaaten bei einigen Regelungen Spielraum, z.B. bei Inkrafttretens- und Übergangsregelungen.

Zukünftig sollen alle Verbraucher die Möglichkeit haben, sämtliche Gerätebatterien, auch die von ausgedienten E-Bikes oder E-Scootern, an kommunalen Wertstoffhöfen zurückzugeben. Damit wird die bestehende Praxis für Geräte-Altbatterien im Sinne einer kollektiven Sammlung auch auf Altbatterien aus sogenannten Leichtverkehrsmitteln wie E-Bikes, E-Scootern oder Ähnlichem sowie auf Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeug-Altbatterien ausgeweitet. Insgesamt soll damit die Zahl der Sammelstellen erhöht, die Sammelmenge gesteigert und die ordnungsgemäße Entsorgung sichergestellt werden. Folgerichtig wird somit auch ein Beitrag zum Brandschutz geleistet.

Die EU-Verordnung sieht auch die Festlegung von Zuständigkeiten und Befugnissen für die in der EU-Verordnung enthaltenen Regelungen zur Bewirtschaftung von Altbatterien, Konformität von Batterien, Sorgfaltspflichten in der Lieferkette und Verfahren zur Änderung von Stoffbeschränkungen vor. Im Bereich der Entsorgung wird an die bisherigen Regelungen des Batteriegesetzes (BattG) angeknüpft, im Bereich der Konformität sollen die Länder eine zuständige Behörde einrichten und im Bereich der Sorgfaltspflichten soll die Deutsche Kontrollstelle EU-Sorgfaltspflichten in Rohstofflieferketten (DEKSOR) die Überwachungsaufgaben übernehmen.

Das bisherige Batteriegesetz soll zum 18. August 2025 durch das neue Batterie-Durchführungsgesetz abgelöst werden.

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